MAGNA CARTA RIZLORUM


ERSTER TEIL
Von RIZL, deren Mitglieder, und deren Rechte und Pflichten

Artikel I
RIZL ist eine Lebenseinstellung. Diese Lebenseinstellung wird verkörpert durch die RIZL Mitglieder. Den Mitgliedern kommen Rechte zu aber insbesonder verpflichten sie sich auch keine Schande über RIZL zu bringen. RIZL’s Kampf gilt den heutigen Degenerationserscheinungen!

Artikel II
RIZL Mitgliedern kommen folgende Rechte zu:
- In der Öffentlichkeit von der Mitgliedschaft zu prahlen.
- Bei offiziellen RIZL Abstimmungen von ihrem Stimmrecht Gebrauch oder eben keinen Gebrauch zu machen.
- Sämtliche Erzeugnisse, so sie den hohen RIZL Qualitätsanforderungen standhalten, als RIZL Fabrikat zu kennzeichnen und als solches zu vermarkten. Die RIZL Qualitätsanforderungen werden vom Rat der Weisen überprüft und durch deren Werke definiert. So ein Erzeugnis den Qualitätsanforderungen nicht entspricht ist weder Beschwerde noch Einspruch möglich.

Artikel III
RIZL Mitgliedern haben folgende Pflichten zu achten:
- Ehemalige Mitglieder zu ächten.
- Fußball zu spielen, es sei denn einsehbare Umstände verhindern das Mitglied; Säumigkeit wird nicht geduldet.
- Den Kontakt zu verächtlichen Personen zu meiden. Als verächtlich einzustufen sind insbesondere Personen, die auf Grund ihrer zweifelhaften politischen Aktivität, ihrer Angehörigkeit zu Sekten oder sektenähnlichen Gruppen oder sonst Amts bekannt sind; weiters gelten ehemalige Mitglieder als verächtlich. Als zweifelhaft einzustufen sind extreme politische Ansichten.
- Keine Verächtliche Kleidung in der Öffentlichkeit zu tragen. Als verächtlich einzustufen sind insbesondere Kleidungsstücke, die mit einer politischen Aussage behaftet, gegen eine Religion gerichtet oder sonst anstößig sind.
- Den Beschlüssen und Urteilen des Rates der Weisen Folge zu leisten.
- Die Symbole und Werte RIZL’s zu wahren. Wer es anstellt in verräterrischer Weise diese Symbole und Werte für eigene Zwecke zu missbrauchen und dadurch Schande über RIZL bringt, der ist ein Hochverräter. Für den Hochverrat gelten gesonderte Straf- und Verfahrensbestimmungen.
- Den Orakelmeister, zu schätzen und zu würdigen. Wer es dagegen anstellt, den Orakelmeister, zu hänseln oder bloß zu stellen, der ist einem Hochverräter gleich.


ZWEITER TEIL

Vom Rat der Weisen und dessen Rechte und Pflichten

Artikel IV
Der Rat der Weisen hat sich aus historischen Gegebenheiten gebildet und ist weder absetzbar, noch einer demokratischen Besetzung zu unterziehen.

Artikel V
Der Rat der Weisen setzt sich zusammen aus dessen zwei Urteilern. Er entscheidet durch Urteile und Beschlüsse. Zu urteilen ist bei den Pflichtverletzungen nach Artikel III Spiegelstrich 4 bis 7; in den übrigen Fällen reicht ein Beschluss.



DRITTER TEIL
Vom Verfahren, welches zur Strafe oder zum Freispruche führt

Artikel VI
Missachtet ein Mitglied seine Verpflichtungen nach Artikel III, so hat der Rat der Weisen Ermittlungen durchzuführen. Der Beschuldigte muss hiervon nicht informiert werden. Kommt der Rat der Weisen zum Entschluss, dass das Belastungsmaterial ausreichend ist, so hat er ein Erkenntnisverfahren durchzuführen, an dessen Ende eine Strafe durch einstimmiges Urteil oder einstimmigen Beschluss zu verhängen ist. Sind sich die Urteiler uneins, dann haben sie den Orakelmeister aufzusuchen und ihn um Rat zu bitten. Sein Wort ist Gesetz, auch wenn es im Widerspruch zu den Artikeln der Verfassung steht. Wird die Unschuld des Beschuldigten im Verfahren erkannt, so ist ein freisprechendes Urteil bzw. ein freisprechender Beschluss anzusprechen.


VIERTER TEIL
Von den Rechtsmitteln gegen das Urteil

Artikel VII
So sich einer zu Unrecht verurteilt sieht, hat er binnen sieben Tagen seinen Unmut darüber Kund zu tun. Er muss jedenfalls mit den Worten „ich berufe“ vortragen; ansonsten hat er keinerlei Form zu beachten. So nun berufen worden ist, hat der Rat der Weisen unter Eingliederung des Orakelmeisters erneut über Schuld oder Unschuld durch absolute Mehrheit zu erkennen – diese zweite Entscheidung ist dann unanfechtbar. Verstreicht die siebentägige Berufungsfrist fruchtlos, so ist das Ersturteil unanfechtbar.
Gegen Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel – sie sind generell unanfechtbar.
Ist eine Entscheidung unanfechtbar, so erwächst ihr Rechtskraft und die Sanktion nach Art. VIII ist zu verhängen.

FÜNFTER TEIL
Von den Strafen

Artikel VIII
Pflichtverletzungen nach Art. III, Spiegelstrich 1 bis 3 sind Vergehen.
Pflichtverletzungen nach Art. III, Spiegelstrich 4 bis 7 sind Verbrechen; wobei für die Verräterrey ausschließlich Art. IX zu beachten ist.
Wird nun in einem Verfahren nach Art. VI die Schuld festgestellt und ergeht darüber ein Urteil oder ein Beschluss, so ist mit Rechtskraft der Entscheidung:
- bei einem Vergehen der Verurteilte zunächst zu Ermahnen; ist er bereits Amts bekannt, so ist er für höchstens 10 Tage zu ächten. Unzählige Vergehen sind ein Verbrechen.
- bei einem Verbrechen der Verurteilte zunächst für höchstens 20 Tage zu ächten; ist er bereits Amts bekannt, so werden ihm seine Rechte nach Art. II aberkannt. Unzählige Verbrechen kommen der Verräterrey gleich.


SECHSTER TEIL
Der Lohn des Verrats

Artikel IX
Verräter sind Menschen ohne Würde und Charakter. Über die Verräterrey ist daher in einem gesonderten Verfahren durch die beiden Urteiler zu erkennen; es muss hier nichts bewiesen werden, weil Tatsachen für sich selbst sprechen. Auch ist das einstimmige Urteil unanfechtbar und erwächst daher sofort in Rechtskraft. Der Lohn des Verrats ist immer derselbe: Sofortige Aberkennung der Mitgliedschaft und lebenslange Ächtung des Verräters.


SIEBENTER TEIL
Die Verschollenheit

Artikel X
Wer mehr als sieben Tage nachrichtenlos abwesend ist (und auch zuvor nicht über seine Abwesenheit informiert hat), der gilt bei der ernsthaften Befürchtung seiner Verschollenheit als verschollen. Der Rat der Weisen hat über die Verschollenheit durch Beschluss zu entscheiden. Mit dem Zeitpunkt der Verschollenheit erlöschen die Rechte eines Mitgliedes. Der Verschollene wird, so er nicht binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt seiner Verschollenheit wieder auftaucht, für tot erklärt und seine Mitgliedschaft ist abzuerkennen.
Wenn nun der Verschollene oder der „für tot Erklärte“ wieder auftaucht, so ist er (wenn er nicht einen, jegliches Verschulden ausschließenden Grund für seine Abwesenheit hat) wie ein Verbrecher zu bestrafen.