MAGNA CARTA RIZLORUM
ERSTER TEIL
Von RIZL, deren Mitglieder, und deren Rechte und Pflichten
Artikel I
RIZL ist eine Lebenseinstellung. Diese Lebenseinstellung wird verkörpert
durch die RIZL Mitglieder. Den Mitgliedern kommen Rechte zu aber insbesonder
verpflichten sie sich auch keine Schande über RIZL zu bringen. RIZL’s
Kampf gilt den heutigen Degenerationserscheinungen!
Artikel II
RIZL Mitgliedern kommen folgende Rechte zu:
- In der Öffentlichkeit von der Mitgliedschaft zu prahlen.
- Bei offiziellen RIZL Abstimmungen von ihrem Stimmrecht Gebrauch oder
eben keinen Gebrauch zu machen.
- Sämtliche Erzeugnisse, so sie den hohen RIZL Qualitätsanforderungen
standhalten, als RIZL Fabrikat zu kennzeichnen und als solches zu vermarkten.
Die RIZL Qualitätsanforderungen werden vom Rat der Weisen überprüft
und durch deren Werke definiert. So ein Erzeugnis den Qualitätsanforderungen
nicht entspricht ist weder Beschwerde noch Einspruch möglich.
Artikel III
RIZL Mitgliedern haben folgende Pflichten zu achten:
- Ehemalige Mitglieder zu ächten.
- Fußball zu spielen, es sei denn einsehbare Umstände verhindern
das Mitglied; Säumigkeit wird nicht geduldet.
- Den Kontakt zu verächtlichen Personen zu meiden. Als verächtlich
einzustufen sind insbesondere Personen, die auf Grund ihrer zweifelhaften
politischen Aktivität, ihrer Angehörigkeit zu Sekten oder sektenähnlichen
Gruppen oder sonst Amts bekannt sind; weiters gelten ehemalige Mitglieder
als verächtlich. Als zweifelhaft einzustufen sind extreme politische
Ansichten.
- Keine Verächtliche Kleidung in der Öffentlichkeit zu tragen.
Als verächtlich einzustufen sind insbesondere Kleidungsstücke,
die mit einer politischen Aussage behaftet, gegen eine Religion gerichtet
oder sonst anstößig sind.
- Den Beschlüssen und Urteilen des Rates der Weisen Folge zu leisten.
- Die Symbole und Werte RIZL’s zu wahren. Wer es anstellt in verräterrischer
Weise diese Symbole und Werte für eigene Zwecke zu missbrauchen und
dadurch Schande über RIZL bringt, der ist ein Hochverräter.
Für den Hochverrat gelten gesonderte Straf- und Verfahrensbestimmungen.
- Den Orakelmeister, zu schätzen und zu würdigen. Wer es dagegen
anstellt, den Orakelmeister, zu hänseln oder bloß zu stellen,
der ist einem Hochverräter gleich.
ZWEITER TEIL
Vom Rat der Weisen und dessen Rechte und Pflichten
Artikel IV
Der Rat der Weisen hat sich aus historischen Gegebenheiten gebildet und
ist weder absetzbar, noch einer demokratischen Besetzung zu unterziehen.
Artikel V
Der Rat der Weisen setzt sich zusammen aus dessen zwei Urteilern. Er entscheidet
durch Urteile und Beschlüsse. Zu urteilen ist bei den Pflichtverletzungen
nach Artikel III Spiegelstrich 4 bis 7; in den übrigen Fällen
reicht ein Beschluss.
DRITTER TEIL
Vom Verfahren, welches zur Strafe oder zum Freispruche führt
Artikel VI
Missachtet ein Mitglied seine Verpflichtungen nach Artikel III, so hat
der Rat der Weisen Ermittlungen durchzuführen. Der Beschuldigte muss
hiervon nicht informiert werden. Kommt der Rat der Weisen zum Entschluss,
dass das Belastungsmaterial ausreichend ist, so hat er ein Erkenntnisverfahren
durchzuführen, an dessen Ende eine Strafe durch einstimmiges Urteil
oder einstimmigen Beschluss zu verhängen ist. Sind sich die Urteiler
uneins, dann haben sie den Orakelmeister aufzusuchen und ihn um Rat zu
bitten. Sein Wort ist Gesetz, auch wenn es im Widerspruch zu den Artikeln
der Verfassung steht. Wird die Unschuld des Beschuldigten im Verfahren
erkannt, so ist ein freisprechendes Urteil bzw. ein freisprechender Beschluss
anzusprechen.
VIERTER TEIL
Von den Rechtsmitteln gegen das Urteil
Artikel VII
So sich einer zu Unrecht verurteilt sieht, hat er binnen sieben Tagen
seinen Unmut darüber Kund zu tun. Er muss jedenfalls mit den Worten
„ich berufe“ vortragen; ansonsten hat er keinerlei Form zu
beachten. So nun berufen worden ist, hat der Rat der Weisen unter Eingliederung
des Orakelmeisters erneut über Schuld oder Unschuld durch absolute
Mehrheit zu erkennen – diese zweite Entscheidung ist dann unanfechtbar.
Verstreicht die siebentägige Berufungsfrist fruchtlos, so ist das
Ersturteil unanfechtbar.
Gegen Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel – sie sind generell
unanfechtbar.
Ist eine Entscheidung unanfechtbar, so erwächst ihr Rechtskraft und
die Sanktion nach Art. VIII ist zu verhängen.
FÜNFTER TEIL
Von den Strafen
Artikel VIII
Pflichtverletzungen nach Art. III, Spiegelstrich 1 bis 3 sind Vergehen.
Pflichtverletzungen nach Art. III, Spiegelstrich 4 bis 7 sind Verbrechen;
wobei für die Verräterrey ausschließlich Art. IX zu beachten
ist.
Wird nun in einem Verfahren nach Art. VI die Schuld festgestellt und
ergeht darüber ein Urteil oder ein Beschluss, so ist mit Rechtskraft
der Entscheidung:
- bei einem Vergehen der Verurteilte zunächst zu Ermahnen; ist er
bereits Amts bekannt, so ist er für höchstens 10 Tage zu ächten.
Unzählige Vergehen sind ein Verbrechen.
- bei einem Verbrechen der Verurteilte zunächst für höchstens
20 Tage zu ächten; ist er bereits Amts bekannt, so werden ihm seine
Rechte nach Art. II aberkannt. Unzählige Verbrechen kommen der Verräterrey
gleich.
SECHSTER TEIL
Der Lohn des Verrats
Artikel IX
Verräter sind Menschen ohne Würde und Charakter. Über die
Verräterrey ist daher in einem gesonderten Verfahren durch die beiden
Urteiler zu erkennen; es muss hier nichts bewiesen werden, weil Tatsachen
für sich selbst sprechen. Auch ist das einstimmige Urteil unanfechtbar
und erwächst daher sofort in Rechtskraft. Der Lohn des Verrats ist
immer derselbe: Sofortige Aberkennung der Mitgliedschaft und lebenslange
Ächtung des Verräters.
SIEBENTER TEIL
Die Verschollenheit
Artikel X
Wer mehr als sieben Tage nachrichtenlos abwesend ist (und auch zuvor nicht
über seine Abwesenheit informiert hat), der gilt bei der ernsthaften
Befürchtung seiner Verschollenheit als verschollen. Der Rat der Weisen
hat über die Verschollenheit durch Beschluss zu entscheiden. Mit
dem Zeitpunkt der Verschollenheit erlöschen die Rechte eines Mitgliedes.
Der Verschollene wird, so er nicht binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt seiner
Verschollenheit wieder auftaucht, für tot erklärt und seine
Mitgliedschaft ist abzuerkennen.
Wenn nun der Verschollene oder der „für tot Erklärte“
wieder auftaucht, so ist er (wenn er nicht einen, jegliches Verschulden
ausschließenden Grund für seine Abwesenheit hat) wie ein Verbrecher
zu bestrafen.
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